Aktuelle Reform des Stiftungsrechts (2021)

Der Regierungsentwurf hat zum Ziel, das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu regeln, um die bisher unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Landesgesetze zu vereinheitlichen. Das bisherige Stiftungsrecht führt leider noch dazu, dass Stiftungen in Deutschland je nach Bundesland unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt sind.

Dabei werden wesentliche Reformziele des Bundesverbandes aufgegriffen, wozu Verbesserungen bei Satzungs- und Strukturänderungen, die Umwandlung in Verbrauchstiftungen sowie ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung gehören.

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

1. Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung

Der Regierungsentwurf sieht die Einführung eines Stiftungsregisters vor, das Ähnlichkeiten mit einem Handels- oder Vereinsregister aufweist. Das Register soll insgesamt mehr Transparenz sowie Vertrauensschutz schaffen und zu einer Erleichterung im Rechtsverkehr führen. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen alle Stiftungen verpflichtet werden, sich in einem öffentlichen Register einzutragen. Dabei hat die Eintragung in das Register rein deklaratorische Wirkung. Anzumelden sind die Stiftung, deren Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten besonderen Vertreter. Auch die Satzungen sowie künftige Satzungsänderungen sollen veröffentlicht werden. Die in dem Stiftungsregister eingetragene Stiftung wird den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ (kurz: „e.S.“) führen. Einzelheiten dazu werden in einem separaten, neu eingeführten Stiftungsregistergesetz geregelt.

2. Anpassung des Stiftungszivilrechts

Die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung werden neu geregelt – abgestuft nach Art der Änderung. Einfache Satzungsänderungen sollen künftig bereits dann zulässig sein, wenn diese eine nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke erleichtern.

Besonders hervorzuheben ist außerdem, dass der Regierungsentwurf den bewährten Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung nach Maßgabe des Stifterwillens vorsieht. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dürfen, wie es der Praxis entspricht, auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden.

Weitere Details auf dieser Seite, sobald der Entwurf Gesetz geworden ist. Den vollständigen Text des Regierungsentwurfs finden Sie hier.

Warum Stiftungen in Aktien investieren sollten

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Stiftungen stehen vor einem Paradigmenwechsel, wollen sie in den nächsten zehn Jahren noch Renditen erzielen, mit denen sich der Stiftungszweck dauerhaft verfolgen lässt. Abstriche bei der Qualität von Anleihen-Emittenten werden unumgänglich, ebenso eine Erhöhung des in Aktien investierten Kapitalanteils.

Spätestens die Nullzins-Ära erzwingt eine prominente Gewichtung dieser für Stiftungen ohnehin schlüssigen Anlageklasse. Stiftungen sind auf Dauer angelegt, und diejenigen, die schon ein Jahrhundert oder älter sind, hätten wohl so lange nicht überlebt, wäre ihr Kapital hauptsächlich in vermeintlich sicheren Staatsanleihen angelegt gewesen.

Sprungfixes Risiko von Anleihen

Die Investition in eine Anleihe, die bis gestern noch regelmäßige Zinsen abwarf, morgen aber nicht zurückgezahlt werden kann, ist unwiederbringlich verloren. Die derzeitige Verfassung des Weltfinanzsystems hat die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Risiken deutlich erhöht. Die Gewissheit der Politik, für auf demokratischer Grundlage getroffene schlimmste Fehlentscheidungen nicht verantwortlich gemacht werden zu können, befördert die Experimentierfreudigkeit staatlicher Apparate. Bei Wirtschaftsunternehmen dagegen lassen sich Erfolg und Misserfolg direkt den Verantwortlichen zuordnen. Die Betroffenheit durch Fehler ist unmittelbar und die Motivation zur Wahrung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist genuin hoch.

Das spricht für Sachwerte

Aktieninvestoren erleiden im Krisenfall Bewertungsverluste, denn die täglichen Notierungen an den Börsen sind Schwankungen ausgesetzt. Börsenkurse stellen aber lediglich eine die Angst oder Euphorie der Marktteilnehmer widerspiegelnde Interimsbewertung dar. Deren Auf und Ab berührt weder die Substanz der Unternehmen noch nimmt es etwas vom Ertrag, den sie in Form von Dividenden an die Gesellschafter ausschütten. Für Stiftungen ist die Tagesbewertung ihrer Investitionen darum prinzipiell zweitrangig. Wichtig für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sind der dauerhafte Bestand, die Regenerationsfähigkeit und der ausgeschüttete Ertrag ihrer Kapitalanlagen. Diese Funktionen erfüllen Aktien im historischen Rückblick außerordentlich gut.

Sachkunde ist unabdingbare Voraussetzung

Viele Stiftungen sind – bei aller Einsicht in die Notwendigkeit – schlicht mit der Wahl der Mittel überfordert und unterlassen deshalb sinnvolle strategische Weichenstellungen. Nicht immer ist guter Rat besonders teuer, angesichts der heutigen Angebotsvielfalt aber unentbehrlich. Darum dürfen nicht sachkundige Stiftungsvorstände auf fachlich versierte Beratung keinesfalls verzichten. Durch sie erhält die Investitionsentscheidung ein solides Fundament einschließlich eines Gesprächsprotokolls zur Dokumentation. Auch größere Stiftungen brauchen aber – sofern sie nicht über in diesem Fach ausgebildete Anlageexperten verfügen –fachkundige Beratung. Von jedem Selbstversuch mit Geldern der Stiftung muss dringend abgeraten werden, denn aus gut Gemeintem resultiert nur selten wirklich Gutes. Eine die Stiftungsvorstände – auch emotional – entlastende Lösung ist es, die Steuerung der Kapitalanlagen an einen unabhängigen Vermögensverwalter zu delegieren.

Auszug aus einem Beitrag in der Publikation des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen „Mit Vermögen gestalten“, Januar 2016.

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