Der Regierungsentwurf hat zum Ziel, das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu regeln, um die bisher unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Landesgesetze zu vereinheitlichen. Das bisherige Stiftungsrecht führt leider noch dazu, dass Stiftungen in Deutschland je nach Bundesland unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt sind.
Dabei werden wesentliche Reformziele des Bundesverbandes aufgegriffen, wozu Verbesserungen bei Satzungs- und Strukturänderungen, die Umwandlung in Verbrauchstiftungen sowie ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung gehören.
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
1. Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung
Der Regierungsentwurf sieht die Einführung eines Stiftungsregisters vor, das Ähnlichkeiten mit einem Handels- oder Vereinsregister aufweist. Das Register soll insgesamt mehr Transparenz sowie Vertrauensschutz schaffen und zu einer Erleichterung im Rechtsverkehr führen. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen alle Stiftungen verpflichtet werden, sich in einem öffentlichen Register einzutragen. Dabei hat die Eintragung in das Register rein deklaratorische Wirkung. Anzumelden sind die Stiftung, deren Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten besonderen Vertreter. Auch die Satzungen sowie künftige Satzungsänderungen sollen veröffentlicht werden. Die in dem Stiftungsregister eingetragene Stiftung wird den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ (kurz: „e.S.“) führen. Einzelheiten dazu werden in einem separaten, neu eingeführten Stiftungsregistergesetz geregelt.
2. Anpassung des Stiftungszivilrechts
Die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung werden neu geregelt – abgestuft nach Art der Änderung. Einfache Satzungsänderungen sollen künftig bereits dann zulässig sein, wenn diese eine nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke erleichtern.
Besonders hervorzuheben ist außerdem, dass der Regierungsentwurf den bewährten Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung nach Maßgabe des Stifterwillens vorsieht. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dürfen, wie es der Praxis entspricht, auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden.
Weitere Details auf dieser Seite, sobald der Entwurf Gesetz geworden ist. Den vollständigen Text des Regierungsentwurfs finden Sie hier.